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| Vereinbarung über die Übernahme von Geistlichen | |
| (erstellt am: 26.02.2011 - letzte Änderung: 28.02.2011 - aufgerufen: 383 Mal) | |
| Vereinbarung über die Übernahme von Geistlichen zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken 1. Text der Vereinbarung Die Deutsche Bischofskonferenz vereinbart gemäß Artikel 14 ihres Statuts vom 10. August 1998 mit dem Bischof der Alt-katholischen Kirche in Deutschland folgende Regelungen für die Übernahme von Geistlichen einer der beiden Kirchen in den Dienst der anderen: 1. Die persönlich begründete und verantwortete Konversion eines kirchlichen Amtsträgers kann unter Umständen das zwischenkirchliche Verhältnis belasten, muss aber aus Achtung vor der Gewissensentscheidung des einzelnen Gläubigen respektiert werden. Die gemeinsame Vereinbarung will dazu beitragen, die Probleme für die betroffenen Personen, deren Gemeinden sowie die Kirchen als Ganze nach Möglichkeit zu mildern. 2. Wenn ein Amtsträger einer Kirche in den Dienst der anderen übernommen werden soll, bedarf dies einer längeren Zeit der Vorbereitung und Entscheidungsfindung. 2.1. In einer ersten, informativen Phase wird der betreffende Amtsträger vor allem das Gespräch mit den Verantwortlichen der anderen Kirche suchen. Er soll dabei die Gewissheit haben können, dass solche Informationsgespräche vertraulich behandelt werden. In diesen Gesprächen wird auf die Tragweite der anstehenden Entscheidung aufmerksam gemacht werden; ebenso wird auf die vorliegende Regelung und die dort vorgesehenen Schritte zur Übernahme in den Dienst der anderen Kirche hingewiesen. Der Bischof bzw. der Obere des betreffenden Amtsträgers wird dafür Verständnis haben, wenn dieser sich in dieser ersten Phase seinem Oberen noch nicht anvertrauen vermag. 2.2. In einer zweiten, zur Entscheidung führenden Phase soll der betreffende Amtsträger den direkten Kontakt zu einem Bischof bzw. Oberen suchen und ihn über die beabsichtigte Entscheidung informieren. Darüber hinaus sollen in dieser Phase die Verantwortlichen beider Kirchen in direkten Kontakt treten, um im konkreten Fall nach Lösungen zu suchen, die dem Geist der ökumenischen Verständigung entsprechen. 2.3. Sobald die Entscheidung zur Übernahme eines Amtsträgers in den Dienst einer anderen Kirche gefallen ist, wird der Verantwortliche der übernehmenden Kirche den Verantwortlichen der anderen Kirche unmittelbar informieren. Erst danach kann diese Entscheidung öffentlich bekanntgemacht werden, möglichst im Einvernehmen beider Kirchen. 2.4. Mit der Übernahme in den Dienst der anderen Kirche verliert der betreffende Amtsträger jeglichen Vergütungsanspruch gegenüber der Kirche, aus der er ausgetreten ist. 3. Bevor der betreffende Amtsträger einen Dienst übernimmt, wird eine Wartefrist von mindestens drei Monaten eingehalten. Diese Zeit dient dem Einleben in die andere Kirche wie auch der Vorbereitung auf den vorgesehenen Dienst entsprechend den Regelungen, die in der jeweiligen Kirche dafür gelten. Der betreffende Amtsträger wird nicht in seinem bisherigen regionalen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. 4. Bei allen Fragen und Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Anwendung der vorliegenden Regelungen entstehen können, werden die Verantwortlichen beider Kirchen eine einvernehmliche Lösung in ökumenischem Geist suchen. Bonn, 21. Dezember 1999 Bischof Dr. Karl Lehmann Bischof Joachim Vobbe Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland 2. Hintergrund und Bewertung Immer wieder treten römisch-katholische Geistliche zum Alt-Katholizismus über. Einige arbeiten danach als hauptamtliche Pfarrer im Dienst der alt-katholischen Kirche, andere versehen den geistlichen Dienst neben einem Zivilberuf. Diese Übertritte haben in der Vergangenheit das Verhältnis zwischen römisch-katholischer und alt-katholischer Kirche in Deutschland immer wieder belastet, wobei sich in den letzten Jahrzehnten die Situation merklich entspannt hat. Einige römisch-katholische Diözesen zeigten sich in den entsprechenden Fällen sehr kooperativ. Außerdem schrumpft der Anteil der ehemaligen römisch-katholischen Priester am alt-katholischen Klerus zunehmend. Die 1999 geschlossene Vereinbarung, die Kardinal Lehmann und Bischof Vobbe unterzeichnet haben, versucht, den Prozess des Übertritts eines Geistlichen zu strukturieren und damit Reibungsflächen zu vermindern. Dabei ist natürlich klar, dass ein Übertritt – in welche Richtung auch immer – stets ein schmerzlicher Vorgang sein kann. Kritisch wird man nach mehr als zehn Jahren Erfahrung anmerken können: 1. Die Vereinbarung thematisiert nicht ausdrücklich, dass das freie und gesetzlich verbriefte Pfarrerwahlrecht der alt-katholischen Gemeinden dadurch nicht betroffen ist. Das wurde von alt-katholischer Seite zwar immer betont, aber nicht schriftlich fixiert. Es ist also möglich, dass sich ein ehemals römisch-katholischer Priester um eine Pfarrei bewirbt, die im Gebiet seiner früheren Diözese liegt. Selbstverständlich wird ihn die alt-katholische Kirchenleitung bei seinem Ersteinsatz und bei späteren Versetzungen nicht auf Seelsorgestellen setzen, die im entsprechenden Territorium liegen. 2. Von alt-katholischer Seite wurde diese Vereinbarung nur auf den hauptamtlichen Dienst bezogen, nicht auf den nebenamtlichen. Bei den Geistlichen im nebenamtlichen Dienst liegt oft eine mehrjährige Phase zwischen ihrem Dienst in der römisch-katholischen Kirche und dem Übertritt zum Alt-Katholizismus, so dass die Reibungsflächen wesentlich geringer sind. Diese Differenzierung nennt die Vereinbarung allerdings nicht. 3. Es ist unklar, welche Konsequenzen eine Kirchenleitung zieht, wenn sie die Information gemäß Absatz 2.3. erhält, dass einer ihrer Geistlichen übertreten will. Kommt es zur sofortigen Suspendierung und zur Kündigung der Dienstwohnung oder ist ein geregelter Übergang, der durchaus einige Wochen in Anspruch nehmen kann, möglich? All diese Fragen müssten bei Gesprächen zwischen den beteiligten Kirchen bedacht und die Vereinbarung entsprechend präzisiert werden. Bitte wie folgt zitieren: Matthias Ring: Art. Vereinbarung über die Übernahme von Geistlichen zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken, in: Onlinelexikon Alt-Katholizismus, www.olak.de (Version 26. Februar 2011). |
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| Autor: Matthias Ring | |
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